Nutzungsbedingungen

Die Rahmenbedingungen

Die Servicebrücke Jugend Baesweiler richtet sich an Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren. Jobanbieter/-innen sind Privatpersonen, die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu vergeben haben. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter/-in müssen sich bei der Servicebrücke anmelden und registrieren lassen.

Vergütung

Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 6,- Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter/-in und Jugendlichem vereinbart werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Servicebrücke Jugend Baesweiler dient lediglich als Koordinationsstelle. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter/-in und Jobber/-in. Die Servicebrücke kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer/-innen gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Servicebrücke Jugend Baesweiler kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Anbieter/-in und Jobber/-in eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt an die Servicebrücke Jugend Baesweiler zu melden.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Servicebrücke Jugend Baesweiler sollte es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. § 1 Abs. 2 JArbSchG). Wenn die Tätigkeit darüber hinausgeht, sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Eltern der Beteiligung an der Servicebrücke Jugend Baesweiler schriftlich zustimmen.

Sozialversicherungspflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Jugendlicher zum Arbeitnehmer wird, wenn eine persönliche Abhängigkeit vom „Jobanbieter“ besteht. Damit verbunden ist die in Deutschland geltende Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer/-innen. Kommt zum Beispiel auf Grund einer regelmäßigen Verpflichtung des Schülers/der Schülerin ein Beschäftigungsverhältnis zustande, muss der/die Auftraggeber/-in – neben anderen dann entstehenden Pflichten auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Da die Jugendlichen innerhalb der Servicebrücke Jugend Baesweiler kurzfristig und möglichst unbürokratisch helfen möchten, ist ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens der Servicebrücke Jugend Baesweiler nicht vorgesehen. Allerdings kommt es für die Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht darauf an, was gewollt ist, sondern wie sich die Tätigkeit tatsächlich darstellt.
Dabei ist egal, ob ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde oder nicht. Maßgeblich ist das gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit. Tätigkeiten im Rahmen der Servicebrücke Jugend Baesweiler sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu beurteilen, wenn keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist.
Eine Abhängigkeit zeichnet sich u. a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das heißt Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus.
Die Hilfe der Jugendlichen darf nicht regelmäßig oder über einen bestimmten Zeitraum passieren, um auch einer „kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung“ vorzubeugen.
Die Servicebrücke Jugend Baesweiler stellt hierbei nur den Erstkontakt her. Ob aus der zunächst einmaligen Hilfestellung des Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entsteht, liegt also in der Verantwortung des Hilfesuchenden, meist Seniors/Seniorin. Dieser/Diese hat sich in diesem Fall auch um die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses zu kümmern.

Einkommensteuer/Umsatzsteuer

Die Einkünfte sind für die Jobber/-in nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 8.820,- Euro im Jahr (Stand 2017) bleiben (vgl. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG).
Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jobber/-innen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro jährlich umsetzen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG).

Bezug von Sozialleistungen

Jobber/-innen, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.

Unfall- und Haftpflichtversicherung

Es wird dringend empfohlen, dass jeder Jobsucher/-in dafür sorgt, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung vorhanden ist, da ansonsten auch für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Jobanbieter/-innen, die Jobber/-innen zu versichern. Ein Versicherungsschutz und eine Versicherungspflicht über die Servicebrücke Jugend Baesweiler bestehen nicht.

Sicherheit

Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, werden mit allen Beteiligten (Jobanbieter/-innen und Jobber/-innen) an der Servicebrücke Jugend Baesweiler Vorstellungsgespräche geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden. Teilnehmer/-innen werden von der Servicebrücke Jugend Baesweiler nicht anhand von (erweiterten) Führungszeugnissen überprüft. Jobanbieter/-innen und Jobsuchenden ist es freigestellt, gegenseitig ein (erweitertes) Führungszeugnis einzufordern. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z. B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z. B. Polizei) wenden und der Koordinierungsstelle melden, damit Jobanbieter/-in oder Jobsuchende/r auf der Servicebrücke Jugend Baesweiler gesperrt werden. Die Servicebrücke Jugend Baesweiler ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.

Datenschutz

Die persönlichen Daten der an der Servicebrücke Jugend Baesweiler Beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte weitergegeben.